Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 02.01.2008 - 9 UF 188/07 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,15709) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufgrund eines bestimmten Verhaltens der Gegenseite zulässiger Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses als Veranlassung zur Erhebung einer Klage; Klageerhebung als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Klageanlasses
- OLG Brandenburg
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 93; ZPO § 99 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1
Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung zur Stellung des Antrags auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben - Anlass zur Klageerhebung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Zustimmungspflicht zur Durchführung des Realsplittings?
Verfahrensgang
- AG Oranienburg, 22.10.2007 - 35 F 223/07
- OLG Brandenburg, 02.01.2008 - 9 UF 188/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Brandenburg, 03.04.2007 - 9 UF 49/07
Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis: Veranlassung zur …
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2008 - 9 UF 188/07
Der Beklagte muss sich vorprozessual so verhalten, dass der Kläger annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Ziel nicht erreichen zu können (Brandenburgisches OLG, NJW-RR 2007, 1657).
- LG Köln, 31.03.2020 - 14 T 11/19 Zur Klageerhebung = zur Anrufung des Gerichts, also Klageeinreichung (hM; Saarbrücken NJW-RR 2017, 697 Tz 19 ff) hat der Beklagte Veranlassung gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn (BGH NJW-RR 2004, 999; NJW-RR 2005, 1005) ohne Rücksicht auf Verschulden (Karlsruhe ZInsO 2017, 2551 Tz 12; Bremen 29.5.2018 - 1 W 11/18 Tz 9) und materielle Rechtslage (Dresden MDR 2018, 178 Tz 3; Bremen 29.5.2018 - 1 W 11/18 Tz 12, 13 mwN) gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Stuttgart NJW-RR 2012, 763; OLGR Brandenburg 2008, 557; Hamm NJW-RR 2013, 767: unzureichendes Zugeständnis; Saarbrücken NJW-RR 2015, 25: nur formularmäßiger Einwendungsverzicht zum Haftungsgrund).